Eigentumswohnung als Büro für die Ehefrau: Vorsicht, Steuerfalle!

Häusliche Arbeitszimmer beschäftigen die Finanzgerichtsbarkeit immer wieder. Jetzt hat auch mal ein außerhäusliches Arbeitszimmer für einen Prozess gesorgt: Ein Ehepaar besaß gemeinsam eine zweite Eigentumswohnung, die nur der Ehefrau als Büro diente. Die Frage für den Bundesfinanzhof: In welchem Maß können die laufenden Kosten für die Wohnung als Werbungskosten geltend gemacht werden?

Eigentumswohnung als Büro: Außerhäusliches Arbeitszimmer kann bei der Steuererklärung Kopfzerbrechen machen

Häusliche Arbeitszimmer beschäftigen die Finanzgerichtsbarkeit immer wieder. Jetzt hat auch mal ein außerhäusliches Arbeitszimmer für einen Prozess gesorgt: Ein Ehepaar besaß gemeinsam eine zweite Eigentumswohnung, die nur der Ehefrau als Büro diente. Die Frage für den Bundesfinanzhof: In welchem Maß können die laufenden Kosten für die Wohnung als Werbungskosten geltend gemacht werden?

München. Zwei Ehepartner besitzen je zur Hälfte eine Eigentumswohnung, genutzt wird die Wohnung nur durch einen der beiden Partner als Büro. In diesem Fall kann der nutzende Eigentümer der Wohnung die Zinsen und Absetzung für Abnutzung (AfA) nur zur Hälfte als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das gilt selbst dann, wenn die beiden Eigentümer gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden und die Wohnung aus einer gemeinsamen Kasse bezahlen.

Diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof kürzlich getroffen, wie das Gericht am Mittwoch (4. April 2018) bekannt gegeben hat (Urteil vom 06.12.2017, Az.: VI R 41/15). Der konkrete Fall stellte sich folgendermaßen dar. Ein Ehepaar lebt in einer Eigentumswohnung, die sich in einem Mehrfamilienhaus befindet. Sie kauften sich zusätzlich eine zweite, kleinere Wohnung auf einer anderen Etage im Haus. Dabei wurden die Ehepartner je zur Hälfte Miteigentümer der Wohnung. Genutzt wurden die Räumlichkeiten ausschließlich von der Ehefrau – zu beruflichen Zwecken.

Finanzamt akzeptierte nur die halbe AfA

Beide Eheleute waren nicht selbstständig berufstätig. Sie nahmen den Kredit für die zweite Wohnung gemeinsam auf und zahlten die Zinsen und Tilgungsbeträge von einem gemeinsamen Konto. Außerdem veranlagte das Finanzamt beide gemeinsam zur Einkommensteuer. So lag es für das Ehepaar nahe, die gesamten Kosten für die Arbeitswohnung als Werbungskosten in der Steuererklärung anzugeben.

Das Finanzamt gestand der Ehefrau auch einen vollständigen Abzug der Nutzungskosten für die Wohnung zu – also beispielsweise die Ausgaben für Strom und Wasser. Allerdings stellte sich die Behörde bei der AfA und den Zinsen quer: Hier erkannte es nur 50 Prozent der Kosten als abzugsfähig an. Das Amt begründete das damit, dass die Ehefrau die Arbeitswohnung allein nutze und einen Miteigentumsanteil von 50 Prozent an der Wohnung hatte. Gegen diese Entscheidung zogen die beiden Wohnungseigentümer vor Gericht.

Arbeitswohnung gehört Ehegatten zur Hälfte, aber nur ein Partner nutzt sie

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab jedoch dem Finanzamt Recht und wies die Klage der Wohnungseigentümer ab. Zwar können Absetzungen auf Abnutzung und Schuldzinsen tatsächlich als Werbungskosten anerkannt werden, wenn sie durch die nicht selbstständige Berufstätigkeit entstehen. Bei einem außerhäuslichen Arbeitszimmer wie in diesem Fall sah das Gericht diesen Zusammenhang auch als gegeben an.

Der Bundesfinanzhof betont in der Urteilsbegründung aber auch: Die Einkünfte müssen für jede Person einzeln ermittelt werden. Deswegen können von dem Einkommen auch nur Werbungskosten abgezogen werden, die der Einzelperson persönlich entstanden sind. Das gilt auch für gemeinsam veranlagte Ehepartner: Ihre Einkünfte muss das Finanzamt jeweils getrennt voneinander feststellen.

Wohnung aus „einem Topf“ bezahlt

Wenn Eheleute eine Wohnung kaufen, die jedem von ihnen zur  Hälfte gehört, muss nach Ansicht des BFH davon ausgegangen werden, dass jeder zur Hälfte die Anschaffungskosten für die Wohnung trägt. Da in diesem Fall die Wohnung aus einem gemeinsamen Topf gezahlt wurde, konnte auch nichts Gegenteiliges belegt werden. Daher kann die Ehefrau AfA und Zinsen auch nur zur Hälfte steuerlich geltend machen.

Das gilt auch für alle anderen laufenden Ausgaben für die Wohnung, die mit dem Grundbesitz zusammenhängen: So können beispielsweise auch die Grundsteuer, allgemeine Reparaturkosten, Versicherungsprämien und ähnliches nur entsprechend der Miteigentumsanteile als Werbungskosten abgesetzt werden.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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