Wohnfläche im Mietvertrag kann frei vereinbart werden

Die Wohnfläche ist im Mietverhältnis eine wichtige Größe, die im Mietvertrag festgehalten wird. Immerhin richtet sich nach ihr unter anderem die Berechnung der Miethöhe oder auch die Umlage der Betriebskosten. Kein Wunder, dass es immer wieder Streit zwischen Mieter und Vermieter über die Fläche gibt. Doch wie viel Freiheit hat man bei der Vereinbarung der Wohnfläche?

Die Wohnfläche ist im Mietverhältnis eine wichtige Größe, die im Mietvertrag festgehalten wird. Immerhin richtet sich nach ihr unter anderem die Berechnung der Miethöhe oder auch die Umlage der Betriebskosten. Kein Wunder, dass es immer wieder Streit zwischen Mieter und Vermieter über die Fläche gibt. Doch wie viel Freiheit hat man bei der Vereinbarung der Wohnfläche?

München. Welche Wohnfläche für eine Wohnung im Mietvertrag angesetzt wird, das bestimmen zuallererst die Vertragspartner selbst. Wenn sie im  Mietvertrag eine Wohnfläche vereinbaren, die nur dann erreicht wird, wenn man Kellerräume und Dachgeschoss mitzählt, dann spricht nichts dagegen. Ein Mieter kann sich später nicht auf eine geringere Wohnfläche berufen. So hat zumindest das Amtsgericht München in einem Richterspruch entschieden, der jetzt rechtskräftig ist (Urteil vom 06.04.2018, Az.: Az.: 411 C 19356/17).

Der Fall drehte sich um ein Einfamilienhaus im Landkreis München, das im Jahr 2010 neue Mieter bekam. Im Mietvertrag vereinbarte man eine Wohnfläche von 210 Quadratmetern. Im Januar 2017 bat der Vermieter um die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Die Mieter lehnten allerdings ab und begründeten das damit, sie hätten die Wohnfläche überprüft und dabei festgestellt, dass es in Wahrheit nur 173,5 Quadratmeter seien. Gemessen daran bezahlten sie bereits die ortsübliche Vergleichsmiete. Mehr noch: Sie kürzten die vereinbarte Miete – 2.255 Euro – um stattliche 700 Euro.

Mieterhöhung: Mieter will die Wohnfläche kleinrechnen

Der Vermieter wehrte sich und mahnte die Mieter ab. Weil das ohne Folgen blieb, griff der Eigentümer schließlich zur fristlosen Kündigung. Die Sache ging vor das Amtsgericht München, das ganz im Sinne des Vermieters entschied. Es verurteilte die Mieter zum Auszug und zur Nachzahlung der einbehaltenen Mieten von inzwischen 8.865 Euro. Das Gericht stellte fest: Für die Wohnfläche gibt es keine feste Definition – die Vertragspartner können selbst vereinbaren, welche Berechnungsmaßstäbe sie ansetzen möchten.

Dabei können sie auch vereinbaren, dass bestimmte Räume für Wohnzwecke vorgesehen sind und daher mitgerechnet werden müssen – selbst wenn diese Räume nach dem Baurecht eigentlich nicht dazu geeignet sind. Im vorliegenden Fall hatte bereits im Inserat für das Haus gestanden, dass es über ein ausgebautes Dachgeschoss und einen beheizten Hobbyraum im Keller verfügt. Bei der Besichtigung hätten die späteren Mieter auch erkennen können, dass die 210 Quadratmeter Fläche nur erreichbar waren, wenn diese Räume mitgezählt werden.

Der Größenunterschied war hier so erheblich, dass er den Mietinteressenten damals sofort ins Auge springen musste, befand das Amtsgericht. Da die Mieter den Mietvertrag mit den 210 Quadratmetern trotzdem unterschrieben, ging das Gericht davon aus, dass sie der entsprechenden Zählweise zustimmten. Deswegen konnten sie sich später nicht gegen diese vereinbarte Wohnfläche wenden.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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