Wenn Mieter Tauben füttern: Vermieter kann fristlos kündigen

Tierliebe Mieter sorgen immer wieder für Streit im Mehrfamilienhaus – und damit auch immer wieder für Gerichtsverfahren. In Bonn hat jetzt eine Vogelfreundin für Aufsehen gesorgt: Die Dame fütterte um die 80 wild lebende Tauben auf ihrem Balkon und lockte damit auch noch Ratten an. Das geht gar nicht, fanden Nachbarn und Vermieter. Die Sache landete vor dem Bonner Amtsgericht.

Tierliebe Mieter sorgen immer wieder für Streit im Mehrfamilienhaus – und damit auch immer wieder für Gerichtsverfahren. In Bonn hat jetzt eine Vogelfreundin für Aufsehen gesorgt: Die Dame fütterte um die 80 wild lebende Tauben auf ihrem Balkon und lockte damit auch noch Ratten an. Das geht gar nicht, fanden Nachbarn und Vermieter. Die Sache landete vor dem Bonner Amtsgericht.

Bonn. Ein Vermieter muss es nicht hinnehmen, dass sein Mieter auf dem Balkon der Mietwohnung Tauben füttert. Wenn der Mieter sein Verhalten nicht ändert, kann der Vermieter ihm kündigen und die Räumung der Wohnung durchsetzen. So hat jetzt zumindest das Amtsgericht in Bonn entschieden (Urteil vom 26.04.2018, Az.: 204 C 204/17).

Der Fall drehte sich um eine Taubenfreundin, die seit 18 Jahren in einem Mehrfamilienhaus lebte. Dort hielt sie schon seit fünf Jahren in einer Voliere acht Brieftauben. Problematisch war vor allem, dass die Dame rund 80 in der Gegend lebende, wilde Tauben auf Ihrem Balkon fütterte. Das Futter lockte offenbar auch Ratten an, welche die tierliebe Mieterin sodann ebenfalls versorgt haben soll.

Dreck und Gesundheitsgefahr: Wer Tauben füttert, muss ausziehen

Die Nachbarn fanden das alles gar nicht lustig. Sie beschwerten sich, weil Federn und Taubenkot ihre Wäsche beim Trocknen gleich wieder verdreckten. Wegen der Ratten trauten sich die Nachbarn kaum noch, ihre Fenster und Türen zu öffnen. Ein Hausbewohner fühlte sich außerdem gestört durch die ständigen Geräusche der vielen Tauben, die hier ein- und ausflogen. Der Vermieter forderte die Dame daher auf, keine Tauben mehr zu füttern, die Voliere zu entfernen und dafür zu sorgen, dass die Ratten verschwinden.

Die Tierfreundin kam der Aufforderung nicht nach. Der Vermieter kündigte ihr schließlich fristlos. Da die Mieterin nicht auszog, ging der Vermieter vor das Bonner Amtsgericht, um die Räumung der Wohnung durchzusetzen. Das Gericht gab seiner Klage statt und ordnete die Räumung an. Begründung: Von den Tauben gingen Verschmutzungs- und Gesundheitsgefahren aus. Die Tiere zu füttern sei deswegen der Nachbarschaft nicht zuzumuten.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

 

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