Mietshaus verschenken: Welcher Steuerfreibetrag gilt für Urenkel?

Wer ein vermietetes Haus geschenkt bekommt, muss Schenkungssteuer zahlen – falls der Wert der Immobilie oberhalb des Freibetrages liegt. Für Familienangehörige gibt es gestaffelte Freibeträge: 500.000 Euro für Ehepartner, 400.000 Euro für Kinder (falls die Kinder verstorben sind auch für die Enkel) und 200.000 Euro für Enkel. Aber was gilt für Urenkel, deren Eltern und Großeltern noch leben?

Wer ein vermietetes Haus geschenkt bekommt, muss Schenkungssteuer zahlen – falls der Wert der Immobilie oberhalb des Freibetrages liegt. Für Familienangehörige gibt es gestaffelte Freibeträge: 500.000 Euro für Ehepartner, 400.000 Euro für Kinder (falls die Kinder verstorben sind auch für die Enkel) und 200.000 Euro für Enkel. Aber was gilt für Urenkel, deren Eltern und Großeltern noch leben?

München. Bekommt ein Urenkel von einem Urgroßelternteil eine vermietete Immobilie geschenkt, ist für die Schenkungssteuer ein Freibetrag von 100.000 Euro anzusetzen. Das gilt zumindest solange, wie die Eltern und Großeltern des Beschenkten zu diesem Zeitpunkt noch am Leben sind. Diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) diesen Sommer getroffen, wie das Gericht jetzt (22. Oktober 2020) bekannt gegeben hat (Beschluss vom 27.07.2020, Az.: II B 39/20 (AdV)).

Die Münchener Bundesrichter bestätigten damit die Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf zu einem Streit zwischen beschenkten Urenkeln und den Finanzamt. Die Urenkel hatten von ihrer Urgroßmutter jeweils einen Miteigentumsanteil an einem Mietshaus geschenkt bekommen. Die Großmutter der Beschenkten – also die Tochter der bisherigen Eigentümerin – lebte noch und bekam im Zuge der Aktion ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an dem Objekt eingeräumt.

Auch die Eltern der Beschenkten lebten noch. Das Finanzamt veranlagte die beschenkten Urenkel zur Schenkungssteuer. Dabei setzte der Fiskus jeweils einen Freibetrag von 100.000 Euro an. Damit waren die Urenkel nicht einverstanden: Ihrer Ansicht nach wäre ein Freibetrag von 200.000 Euro anzusetzen gewesen, womit ihre Steuerlast sich auf Null reduziert hätte. Das versuchten sie vor Gericht zu erstreiten, scheiterten aber.

Schenkung an Urenkel zu Lebzeiten der Kinder und Enkel: 100.000 Euro Freibetrag

Der Bundesfinanzhof stellte klar: Zumindest solange die Eltern und Großeltern noch am Leben sind, müssen sich Urenkel bei einer Schenkung durch die Urgroßmutter mit 100.000 Euro Freibetrag begnügen. Begründung: Nach dem Familien- und Erbrecht haben die Abkömmlinge nach Nähe gestaffelt Anteil am Familiengut. Die Staffelung der Freibeträge für Erbschafts- und Schenkungssteuer trägt dem Rechnung.

Erbschafts- und Schenkungssteuer dienen dem Staat dazu, Einnahmen zu erzielen. Würde das Haus vererbt, würde es schrittweise von einer Generation an die nächste weitergegeben, bis es schließlich bei den Urenkeln ankäme. Bei jedem dieser Schritte würde der Staat Erbschaftssteuer kassieren. Überspringt dagegen eine Schenkung zwei Generationen, kann der Fiskus nur einmal kassieren. Daher sei ein geringerer Freibetrag als Ausgleich angebracht, befand das Gericht.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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