Mieterhöhung schriftlich zugestimmt: Mieter kann nicht widerrufen

Sie ist der Klassiker unter den Streitpunkten im Mietverhältnis: Die Mieterhöhung. Ein Berliner Mieter versuchte es mit einem Trick: Er stimmte schriftlich der Mietanpassung zu – um sich kurze Zeit später auf das Widerrufsrecht für Fernabsatzgeschäfte zu berufen. Beim Bundesgerichtshof kam er damit allerdings nicht durch: Die Karlsruher Richter fällten eine vermieterfreundliche Entscheidung.

Sie ist der Klassiker unter den Streitpunkten im Mietverhältnis: Die Mieterhöhung. Ein Berliner Mieter versuchte es mit einem Trick: Er stimmte schriftlich der Mietanpassung zu – um sich kurze Zeit später auf das Widerrufsrecht für Fernabsatzgeschäfte zu berufen. Beim Bundesgerichtshof kam er damit allerdings nicht durch: Die Karlsruher Richter fällten eine vermieterfreundliche Entscheidung.

Karlsruhe. Der Vermieter bittet in einem Brief seinen Mieter um Zustimmung zu einer Mietanpassung – und der Mieter stimmt in seinem Antwortschreiben zu. In einem solchen Fall kann der Mieter für sich anschließend kein Widerrufsrecht in Anspruch nehmen, wie es das Fernabsatzrecht vorsieht. Der Vermieter kann sich also auf die einmal gegebene Zustimmung verlassen. Diese vermieterfreundliche Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt getroffen (Urteil vom 17.10.2018, Az.: VIII ZR 94/17).

Im konkreten Fall ging es um eine Mietwohnung in Berlin. Die Hausverwaltung hatte den Mieter im Auftrag der Vermieterin schriftlich aufgefordert, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Dabei berief sie sich auf den Berliner Mietspiegel. Der Mieter erteilte seine Zustimmung – überlegte es sich wenig später jedoch anders. Er widerrief die Zustimmung und zahlte die erhöhte Miete nur unter Vorbehalt. Das ging 10 Monate lang so – dann zog der Mieter vor Gericht, um sich die gesammelten Erhöhungsbeträge von der Vermieterin zurückzuholen.

Schriftlich vereinbarte Mietanpassung: Widerrufsrecht wie beim Fernabsatz?

Der Mieter ging davon aus, dass er nach dem Recht für Fernabsatzverträge ein Widerrufsrecht hatte. Das sah der Bundesgerichthof (BGH) in Karlsruhe allerdings anders. Die Begründung: Das Widerrufsrecht für Fernabsatzgeschäfte sei dafür da, Verbraucher vor dem Informationsdefizit und dem psychischen Druck zu schützen, wie sie bei Haustür- oder Telefongeschäften typisch sind. In der spontanen Situation hat der Verbraucher ja keine Möglichkeit, sich zunächst anderweitig zu informieren.

Genau dieser Schutz des Verbrauchers ist nach Ansicht des BGH im Fall einer schriftlich eingeforderten Mietanpassung jedoch ohnehin gewährleistet. Denn einerseits muss der Vermieter die Mieterhöhung begründen und dem Mieter damit die Informationen geben, mit denen er die Berechtigung des Vorhabens prüfen kann. Andererseits hat der Mieter dafür auch ausreichend Zeit: Der Vermieter muss nämlich das Ende des zweiten Kalendermonats nach seinem Schreiben abwarten, bevor er die Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung gerichtlich einfordern kann.

Mieterhöhung: Mit Schriftform auf der sicheren Seite

Demnach ist der Mieter in einem solchen Fall weder von einem Informationsdefizit betroffen, noch unter Druck gesetzt. Insofern ist die Schutzfunktion aus dem Fernabsatzrecht bereits gegeben und daher auch kein Recht zum Widerruf nötig. Das gilt jedenfalls für diesen – durchaus gewöhnlichen – Fall, indem Vermieter und Mieter das Thema auf dem Postweg miteinander ausmachen. Wenn der Vermieter den Mieter dagegen besucht, um sich die Zustimmung mündlich einzuholen, ist nach der Rechtsprechung ein Haustürgeschäft gegeben – und damit auch das Widerrufsrecht.

Für Vermieter bedeutet das: Sie sollten eine Mietanpassung immer auf dem Schriftweg durchsetzen. Dann sind sie auf der sicheren Seite und können sich auf die Zustimmung des Mieters zu Mieterhöhung auch vor Gericht verlassen. Die Zustimmung muss der Mieter übrigens nicht mit einem förmlichen Antwortschreiben erklären: Wie berichtet reicht es aus, wenn er mindestens dreimal ohne weiteren Kommentar die geforderte, höhere Miete zahlt.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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