Mieter müssen sich an den Renovierungskosten regelmäßig zur Hälfte beteiligen

Wer muss eigentlich zahlen, wenn Schönheitsreparaturen an einer Wohnung anstehen, die unrenoviert vermietet wurde? Bislang war das nicht geklärt, jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil dazu gefällt: Die Kosten werden geteilt. Die Entscheidung dürfte weitreichende Folgen für die Vermietungspraxis haben. Haus & Grund fordert daher eine Klarstellung vom Gesetzgeber.

Wer muss eigentlich zahlen, wenn Schönheitsreparaturen an einer Wohnung anstehen, die unrenoviert vermietet wurde? Bislang war das nicht geklärt, jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil dazu gefällt: Die Kosten werden geteilt. Die Entscheidung dürfte weitreichende Folgen für die Vermietungspraxis haben. Haus & Grund fordert daher eine Klarstellung vom Gesetzgeber.

Karlsruhe/Berlin/Düsseldorf. Hat der Mieter eine unrenovierte Wohnung – ohne angemessenen Ausgleich – angemietet, ist der Vermieter während des Mietverhältnisses zur Ausführung der Schönheitsreparaturen bei wesentlicher Verschlechterung des Zustandes verpflichtet. Mieter müssen sich aber an den Renovierungskosten regelmäßig zur Hälfte beteiligen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in zwei Fällen entschieden (Urteile vom 08.07.2020, Az.: VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18).

Die Rechtsstreitigkeiten drehten sich um zwei Wohnungen in Berlin. Die Mieter waren dort im Jahr 1992 bzw. 2002 eingezogen. Renoviert hatten sie seither jeweils nicht. Die Vermieterinnen mochten die Renovierung aber auch nicht übernehmen, denn sie hatten die Wohnungen seinerzeit jeweils unrenoviert übergeben. Nach den Buchstaben des Gesetzes muss der Vermieter die Wohnung in einem Zustand übergeben, der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist und sie auch in diesem Zustand erhalten.

Unrenoviert übergeben: Wer kommt für spätere Renovierung auf?

Eine solche Instandhaltung ist in diesem Falle allerdings nicht möglich: Da die Wohnungen unrenoviert übergeben wurden, ist ihr Zustand viele Jahre später zwar deutlich abgewohnter als bei der Übergabe. Lässt der Vermieter jetzt jedoch renovieren, ist der Zustand danach zwangsläufig deutlich besser, als er es seinerzeit zu Beginn des Mietverhältnisses war. Der Bundesgerichthof löste das Dilemma, indem er entschied: Der Mieter kann bei deutlich verschlechtertem Zustand der Wohnung den Vermieter zur Renovierung zwingen, muss sich aber nach Treu und Glauben angemessen an den Kosten beteiligen.

„Angemessen“ finden die Bundesrichter einen Beitrag von 50 Prozent, solange keine Besonderheiten im Einzelfall hinzukommen. Dem Vermieter steht nach Angaben des BGH eine Art Zurückbehaltungsrecht zu, wenn der Mieter von ihm die Durchführung der Schönheitsreparaturen verlangt. Verweigert sich dagegen der Vermieter, könne der Mieter einen Kostenvorschuss verlangen.

Urteil schafft neue Probleme für die Vermietungspraxis

Der Vermieterverband Haus & Grund Deutschland sieht nun große Probleme bei der praktischen Umsetzung und fürchtet wachsendes Misstrauen zwischen Mietern und Vermietern während der laufenden Mietverhältnisse. Ein Mieter, der eine unrenovierte Wohnung mietet, dekoriert und renoviert diese regelmäßig nach eigenen Wünschen durch Eigenleistung. Übernimmt jetzt der Vermieter die Schönheitsreparaturen, müssen Mieter und Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses immer im Einzelfall klären, wann und mit welchen Mitteln diese ausgeführt werden.

Eines dürfte dabei jetzt schon klar sein: Klarer und günstiger wird es durch das Urteil für beide Seiten nicht. „Das Urteil ist mit Blick auf die Kosten des Wohnens ein verheerendes Signal für Mieter und Vermieter“, kommentierte Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke. „Ist der Vermieter verpflichtet, während eines laufenden Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen auszuführen, muss er diese Kosten in die Miete einpreisen. Mieter, die nur wenige Jahre in einer Wohnung leben, werden dadurch mit höheren Kosten belastet, ohne selbst in den Genuss einer Renovierung zu kommen.

Haus & Grund: Der Gesetzgeber muss handeln

Darüber hinaus tragen Mieter nach einer durchgeführten Renovierung den Selbstanteil an den angefallenen Kosten. So kann schnell ein vierstelliger Betrag zustande kommen“, gab Warnecke zu bedenken. Haus & Grund Deutschland fordert daher eine Klarstellung im Gesetz. „Der Gesetzgeber ist jetzt aufgefordert, Wohnkosten durch Eigenleistungen der Mieter zu senken. Schönheitsreparaturen sollen daher Mietersache sein“, fordert Warnecke.

Übrigens: Der Wohnraum-Mietvertrag der Haus & Grund Rheinland Westfalen Verlag und Service GmbH ist von dem Urteil nicht betroffen. Wie die Mietvertragskommission des Landesverbandes am Donnerstag (9. Juli 2020) mitteilte, besteht für den bundesweit gültigen Wohnraum-Mietvertrag weiterhin Rechtssicherheit.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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