Hausgeld: Zahlung nur auf Konto der WEG!

In einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) muss es eine gemeinsame Kasse geben, auf die beispielsweise das Hausgeld eigezahlt werden kann. Darf der Verwalter diese Kasse als offenes Treuhandkonto führen und selbst Kontoinhaber sein? Kann er die Eigentümer zwingen, auf solch ein Konto das Hausgeld zu überweisen? Nein, sagt das Landgericht Saarbrücken.

In einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) muss es eine gemeinsame Kasse geben, auf die beispielsweise das Hausgeld eigezahlt werden kann. Darf der Verwalter diese Kasse als offenes Treuhandkonto führen und selbst Kontoinhaber sein? Kann er die Eigentümer zwingen, auf solch ein Konto das Hausgeld zu überweisen? Nein, sagt das Landgericht Saarbrücken.

Saarbrücken. Wohnungseigentümer müssen das Hausgeld nur auf ein Eigenkonto der Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) überweisen. Wenn es so ein Konto nicht gibt und der Verwalter eine Zahlung auf sein eigenes Konto verlangt, ist das Hausgeld nicht fällig. Sprich: Der Eigentümer muss es solange nicht überweisen, bis ein eigenes Konto der WEG eingerichtet ist. Das hat das Landgericht Saarbrücken entschieden (Urteil vom 04.05.2018, Az.: 5 S 44/17), ohne eine Revision zuzulassen.

Der konkrete Fall spielte sich im Amtsgerichtsbezirk von St. Ingbert im Saarland ab. Ein Wohnungseigentümer sollte der Eigentümergemeinschaft etwa 1.400 Euro Hausgeld nachzahlen – das ergab sich aus der Jahresabrechnung für das Jahr 2016. Über die Summe gab es auch keinen Streit. Allerdings forderte der WEG-Verwalter, dass der Eigentümer ihm die Summe auf sein eigenes Konto einzahlt. Es war als offenes Treuhandkonto ausgewiesen. Darauf wollte sich der Wohnungseigentümer nicht einlassen. Die WEG verklagte ihn schließlich, um ihn zur Zahlung zu zwingen.

Verwalter muss WEG- und Privatvermögen trennen

Damit scheiterte die WEG allerdings vor dem Landgericht Saarbrücken. Die Kammer urteilte: Eine Zahlung wird immer erst dann fällig, wenn der Gläubiger sie auch verlangen kann. Der WEG-Verwalter kann die Zahlung auf ein Konto aber erst verlangen, wenn das Konto den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Das war in diesem Fall nicht gegeben, weil ein Verwalter die Gelder der WEG nicht auf seinem eigenen Konto führen darf, dessen Kontoinhaber und Verfügungsberechtigter er ist.

Das wiederum folgt nach Ansicht des Gerichts aus dem Wohnungseigentumsgesetz, welches in § 27 Abs. 5 Satz 1 vorschreibt, dass der WEG-Verwalter das Geld der Gemeinschaft von seinem eigenen Vermögen trennen muss. Er ist nach dem Gesetz vielmehr verpflichtet, ein Konto im Namen der WEG  zu eröffnen. Die Führung eines offenen Treuhandkontos mit dem Verwalter als Kontoinhaber ist dagegen nicht zulässig, heißt es in dem Urteil. Dadurch sollen die Gelder insbesondere vor Insolvenz und Pfändung geschützt werden.

In diesem Fall hatte der Verwalter kein WEG-Konto eingerichtet. Außerdem lagen nach Angaben des Landgerichts keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der WEG durch die ausbleibende Zahlung eine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit droht. Daher sei der Eigentümer von Anfang an berechtigt gewesen, die Zahlung zu verweigern. Die Klage der WEG wies das Gericht daher ab.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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