Grundsteuererlass für Vermieter: Bis zum 1. April beantragen!

Normalerweise legt der Vermieter die Grundsteuer auf die Mieter um. Das geht natürlich nur, solange die Wohnung auch vermietet ist. Bei Leerständen bleibt der vermietende Eigentümer aber nicht zwangsläufig auf der Steuerlast sitzen. Er kann einen (Teil)erlass der Grundsteuer beantragen. Auch Eigentümer von Denkmälern können davon profitieren – Anträge müssen bis April gestellt werden.

Normalerweise legt der Vermieter die Grundsteuer auf die Mieter um. Das geht natürlich nur, solange die Wohnung auch vermietet ist. Bei Leerständen bleibt der vermietende Eigentümer aber nicht zwangsläufig auf der Steuerlast sitzen. Er kann einen (Teil)erlass der Grundsteuer beantragen. Auch Eigentümer von Denkmälern können davon profitieren – Anträge müssen bis April gestellt werden.

Berlin/Düsseldorf. Vermieter haben grundsätzlich Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer, wenn sie im vergangenen Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten. Entsprechende Anträge für das Jahr 2018 können in diesem Jahr bis zum 1. April gestellt werden. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Rheinland Westfalen hin. Ein vollständiger Erlass der Grundsteuer wird für Grundeigentum gewährt, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt – beispielsweise aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Naturschutzes.

Voraussetzung ist, dass die Erhaltungskosten regelmäßig über den Einnahmen liegen. Bei Selbstnutzern ist der Gegenwert der Nutzung entscheidend. Zuständig für den Erlassantrag sind die Steuerämter der Städte und Gemeinden, in den Stadtstaaten die Finanzämter. Die Frist ist nicht verlängerbar. Wird der Termin versäumt, kommt nur noch ein Erlass im Ermessen des Finanzamtes in Frage.

Grundsteuererlass: Auch bei Leerstand durch Elementarschaden

Die Grundsteuer für vermietete Immobilien wird erlassen, wenn die Mieterträge entweder um mehr als 50 Prozent hinter dem normalen Rohertrag einer Immobilie zurückgeblieben sind oder eine Immobilie vollkommen ertraglos war. Im ersten Fall werden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen, im zweiten Fall 50 Prozent. Der Erlass ist immer dann möglich, wenn die Ursache der Mietausfälle in Leerstand, allgemeinem Mietpreisverfall oder struktureller Nichtvermietbarkeit liegt.

Auch außergewöhnliche Ereignisse, wie ein Wohnungsbrand oder Wasserschaden, die zu leerstandsbedingten Mietausfällen führen, berechtigen zu einem Grundsteuererlass. Allerdings darf der Vermieter die Mietausfälle nicht selbst verschuldet haben. Dies setzt bei nicht vermieteten Wohnungen vor allem ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen voraus, die stets dokumentiert werden sollten.

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