Fassadendämmung beim Reihenhaus: Was muss der Nachbar dulden?

Streit in der Reihenhaussiedlung: Ein Eigentümer möchte seine Fassade dämmen, der Nachbar nicht. Eigentlich kein Problem – aber bei Reihenhäusern kann die Sache schwierig werden, wenn die Dämmung des einen Hauses nicht anzubringen ist, ohne das Gebäude des Nachbarn anzutasten. Was muss der Nachbar dulden und was nicht? Dazu hat jetzt der Bundesgerichtshof geurteilt.

Streit in der Reihenhaussiedlung: Ein Eigentümer möchte seine Fassade dämmen, der Nachbar nicht. Eigentlich kein Problem – aber bei Reihenhäusern kann die Sache schwierig werden, wenn die Dämmung des einen Hauses nicht anzubringen ist, ohne das Gebäude des Nachbarn anzutasten. Was muss der Nachbar dulden und was nicht? Dazu hat jetzt der Bundesgerichtshof geurteilt.

Karlsruhe. Bringt der Eigentümer eines Reihenhauses eine Wärmedämmung an, muss sein Nachbar es dulden, wenn die Dämmung teilweise auch auf sein Grundstück ragt. Sollten für die Anbringung der Dämmung bauliche Veränderungen am Nachbarhaus nötig sein, muss dessen Eigentümer diese aber nicht hinnehmen. Das hat der Bundesgerichtshof diesen Sommer zumindest für einen Fall in Hessen entschieden, wie jetzt bekannt wurde (Urteil vom 14.06.2019, Az.: V ZR 144/18).

Der konkrete drehte sich um zwei Reihenhäuser mit Baujahr 1976. Wegen der leicht versetzten Anordnung der Häuser liegt immer ein Stück der Seitenwand der Häuser zum Nachbargrundstück hin frei. Das sollte zum Problem werden, als einer der Hauseigentümer sich für eine Wärmedämmung seines Hauses entschied. Er sparte bei der Dämmung zunächst die Seitenwand aus, wollte das aber in einem zweiten Schritt nachholen.

Wärmedämmung: Anbringen erfordert bauliche Veränderung beim Nachbarn

Das Problem dabei: Die Wärmedämmung für den freiliegenden Teil der seitlichen Hauswand würde 11 Zentimeter auf das Nachbargrundstück ragen. Mehr noch: Um die Dämmung anbringen zu können, wäre der Eigentümer auf die Mithilfe seines Nachbarn angewiesen. Dieser hat nämlich einen an seine Hauswand angepassten Unterstand für die Mülltonnen genau in der Ecke zur dämmungsbedürftigen Nachbarwand.

Außerdem befinden sich im fraglichen Bereich des Nachbarhauses die Entlüftung für die Öltanks, der Abluftausgang der Küche und ein Stromkabel. All diese Dinge müsste der Eigentümer verlegen, damit sein Nachbar seine Seitenwand dämmen kann. Obendrein müsste auch ein Teil vom Dach des Nebenhauses geöffnet werden. Solche umfangreichen Arbeiten wollte der Eigentümer nicht auf sich nehmen, um dem Nachbarn eine Wärmedämmung zu ermöglichen.

BGH: Nachbar muss bauliche Veränderungen nicht dulden

Der dämmungswillige Hauseigentümer versuchte daraufhin, vor Gericht durchzusetzen, dass er das Nachbargrundstück betreten und die nötigen Änderungen am Dach auf eigene Kosten durchführen lassen darf. Die Angelegenheit ging letztlich bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Und der entschied: Der Nachbar muss keine baulichen Veränderungen an seinem Gebäude dulden, wenn er nicht möchte.

Das gilt laut BGH sogar unabhängig davon, ob die zu dämmende Seitenwand ganz auf dem Grundstück des dämmungswilligen Eigentümers liegt oder eine zu beiden Grundstücken gehörende Nachbarwand darstellt, wie es sie bei Reihenhäusern gelegentlich vorkommt. Nur ein Herüberragen der neuen Dämmung des Nachbarn auf sein Grundstück muss der beklagte Eigentümer laut dem Richterspruch dulden.

Bei seiner Entscheidung nahm der Bundesgerichtshof allerdings eine genaue Auslegung des hessischen Nachbarrechtsgesetzes vor, das hier maßgeblich war. Insofern ist das Urteil zunächst auf das Land Hessen begrenzt. Für Eigentümer eines Reihenhauses in Nordrhein-Westfalen gilt daher: Bevor sie eine Wärmedämmung umsetzen, sollten sie eine Rechtsberatung im örtlichen Verein von Haus & Grund in Anspruch nehmen. Dort lässt sich klären, welche rechtlichen Vorgaben für den konkreten Einzelfall in NRW zu beachten sind.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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