Vorkaufsrecht schützt vor überhöhter Makler-Provision

Wenn beispielsweise eine vermietete Wohnung verkauft wird, hat der Mieter ein Vorkaufsrecht. Wer davon Gebrauch macht, muss keine überhöhte Maklerprovision bezahlen.

Wenn beispielsweise eine vermietete Wohnung verkauft wird, hat der Mieter ein Vorkaufsrecht. Wer davon Gebrauch macht, muss keine überhöhte  Maklerprovision bezahlen.

Düsseldorf. Wer das Vorkaufsrecht auf eine Immobilie wahrnimmt, muss dem Makler keine Provision zahlen, wenn Makler und Erstkäufer zuvor eine ungewöhnlich hohe Summe vereinbart hatten. Zu diesem Urteil kam jetzt der Bundesgerichtshof. Grundsätzlich ist die Provision zwar zu zahlen – aber nicht in ungebührlicher Höhe.

Im vorliegenden Fall hatte ein Mann mit seinem Bruder gemeinsam ein bebautes Grundstück geerbt. Der Bruder ließ von einem Makler einen Käufer für seinen Erbteil suchen. Im Kaufvertrag vereinbarte man eine Provision von 11,5 Prozent – üblich sind nur 7 Prozent. Der andere Bruder übte jedoch sein Vorkaufsrecht aus und zahlte die Provision nicht.

Wegfallende Provision senkt die Nebenkosten beim Immobilienkauf

Der Makler klagte dagegen – ohne Erfolg. Wenn die Provision über das übliche Maß hinausgeht, gehört sie nicht zum Kaufvertrag und verpflichtet den Vorkaufsberechtigten deswegen nicht, urteilte der Bundesgerichtshof.

„Das ist ein positives Signal“, kommentiert Professor Dr. Peter Rasche das Urteil. Der Vorsitzende von Haus & Grund Rheinland freut sich: „Die Nebenkosten beim Immobilienkauf fallen dadurch kleiner aus.“ So werde es manchen Interessenten leichter fallen, Eigentum zu erwerben.

 

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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