Neuer Fußboden für Eigentumswohnung: Kein besserer Lärmschutz nötig

Wer in seiner Eigentumswohnung den Fußboden erneuert, greift unter Umständen ins Gemeinschaftseigentum ein: nämlich dann, wenn dabei der Estrich erneuert wird. Haben die darunter lebenden Nachbarn in diesem Fall Anspruch auf einen verbesserten Trittschallschutz, der den Grenzwert zum Zeitpunkt der Modernisierung einhält? Oder bleibt der Grenzwert aus dem Baujahr des Hauses maßgeblich?

Wer in seiner Eigentumswohnung den Fußboden erneuert, greift unter Umständen ins Gemeinschaftseigentum ein: nämlich dann, wenn dabei der Estrich erneuert wird. Haben die darunter lebenden Nachbarn in diesem Fall Anspruch auf einen verbesserten Trittschallschutz, der den Grenzwert zum Zeitpunkt der Modernisierung einhält? Oder bleibt der Grenzwert aus dem Baujahr des Hauses maßgeblich?

Karlsruhe. Wenn ein Wohnungseigentümer seinen Fußboden erneuert, muss er dabei nicht den Trittschallschutz verbessern. Der neue Bodenbelag muss lediglich das Schallschutzniveau einhalten, das im Baujahr des Hauses vorgeschrieben war. Das gilt auch dann, wenn bei der Modernisierung der Estrich erneuert wird, der zum Gemeinschaftseigentum gehört. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden (Urteil vom 16.03.2018, Az.: V ZR 276/16).

Das Urteil fiel im Rechtsstreit um die Badezimmermodernisierung in einer Eigentumswohnung im Jahr 2012. Die Eigentümer der Wohnung hatten bei dieser Gelegenheit den Fußboden samt Estrich entfernen lassen, um eine Fußbodenheizung einzubauen. Die in der daruntergelegenen Wohnung lebende Nachbarin beklagte sich nach der Modernisierung allerdings über lauteren Trittschall. Sie forderte, dass die Nachbarn für das Badezimmer einen Trittschallschutz herstellen, der auf dem Niveau des Jahres 2012 liegt.

Eingriff in den Estrich war Eingriff ins Gemeinschaftseigentum

Damals galt ein Grenzwert von 37 Dezibel. Als das Haus im Jahr 1990 gebaut worden war, galten dagegen noch 46 Dezibel als zulässig. Da bei der Modernisierung in den Estrich und damit ins Gemeinschaftseigentum eingegriffen worden war, ging die Eigentümerin der daruntergelegenen Wohnung davon aus, die Nachbarn hätten ihr Interesse an einem verbesserten Schallschutz berücksichtigen müssen.

Der BGH entschied allerdings nicht zugunsten der Klägerin. Die Bundesrichter urteilten: Wer in das Gemeinschaftseigentum – in diesem Falle den Estrich – eingreift, muss dafür sorgen, dass daraus kein Nachteil für die anderen Eigentümer entsteht. „Kein Nachteil“ bedeutet „keine Verschlechterung“ – daher war es nach Ansicht der Richter ausreichend, das Schallschutz-Niveau aus dem Baujahr des Hauses wiederherzustellen.

Verbesserter Schallschutz: nur, wenn Umbau einem Neubau gleichkommt

Eine Verbesserung des Schallschutzes auf den Standard, der im Jahr der Modernisierung galt, war also nicht nötig. Dabei machte der  BGH allerdings eine grundsätzliche Einschränkung: Wenn die Eigentümer einen Umbau vornehmen, der einem Neubau gleichkommt, dann müssen sie auch die aktuell gültigen Grenzwerte beim Schallschutz einhalten. Ein solcher Fall wäre etwa gegeben, wenn durch einen Dachausbau eine neue Wohnung geschaffen würde.

Im vorliegenden Fall sah der BGH jedoch keinen so schwerwiegenden Eingriff in die Bausubstanz. Sie stuften die Modernisierung als typische Sanierungsmaßnahme ein, die der üblichen Instandsetzung der Wohnung diente – auch wenn die Arbeiten in den Estrich eingriffen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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