Bauspardarlehn: BGH kippt Gebühr für Kontoführung

Bausparkassen verlangen von Ihren Kunden eine ganze Menge Gebühren. Nicht immer sind sie damit allerdings im Recht. Im Herbst hatte der Bundesgerichtshof eine Gebühr für die Auszahlung des Darlehns für unzulässig erklärt. Am Dienstag (9. Mai 2017) hatten es die Bundesrichter mit der Kontoführungsgebühr für das Darlehnskonto zu tun. Auch hier urteilten sie zugunsten der Kunden.

Bausparkassen verlangen von Ihren Kunden eine ganze Menge Gebühren. Nicht immer sind sie damit allerdings im Recht. Im Herbst hatte der Bundesgerichtshof eine <link http: www.hausundgrund-rheinland.de aktuelles einzelansicht bauspardarlehn-bgh-kippt-darlehnsgebuehr-3302 _blank external-link-new-window internal link in current>Gebühr für die Auszahlung des Darlehns für unzulässig erklärt. Am Dienstag (9. Mai 2017) hatten es die Bundesrichter mit der Kontoführungsgebühr für das Darlehnskonto zu tun. Auch hier urteilten sie zugunsten der Kunden.

Karlsruhe. Eine Bausparkasse darf von ihrem Darlehnsnehmer keine Gebühren für die Führung des Darlehnskontos verlangen. Die Überwachung dieser Konten liege überwiegend im Interesse des Baufinanzierers. Deswegen dürften die Institute die Kosten dafür nicht auf die Kunden abwälzen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) gestern entschieden (Urteil vom 09.05.2017, Az.: XI ZR 308/15).

Verbraucherschützer hatten die Bausparkasse Badenia verklagt, weil das Institut für Darlehnskonten eine Gebühr von 9,48 Euro pro Jahr von den Kunden verlangte. Sobald der Kunde das Darlehn ganz oder teilweise in Anspruch nahm, berechnete der Baufinanzierer die Gebühr. Die Verbraucherschützer hielten das für unzulässig, weil der BGH in der Vergangenheit entschieden hatte, dass vergleichbare Gebühren für Kreditkonten bei „normalen“ Banken nicht zulässig seien.

Im Gerichtsverfahren ging es deshalb vor allem um die Frage, ob Bausparkassen aufgrund ihres speziellen Geschäftsmodells anders zu behandeln wären als gewöhnliche Geschäftsbanken. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte das tatsächlich so gesehen: Die von der Gebühr getragene Überwachung des Kreditbestandes komme auch der Bausparergemeinschaft insgesamt zugute, argumentierte das Gericht und wies die Klage ab (OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.06.2015, Az.: 17 U 5/14).

Bausparkasse darf innerbetriebliche Leistung nicht auf Kunden abwälzen

Dieser Auffassung folgte der Bundesgerichtshof allerdings nicht. Die Richter argumentierten: Eine Bausparkasse nutzt während der Darlehnsphase das Darlehnskonto, um die eingehenden Zahlungen der Kunden für Zins und Tilgung ordentlich zu verbuchen. Das sei eine innerbetriebliche Leistung, die ausschließlich im Interesse des Baufinanzierers liege. Dafür dürfe das Unternehmen von den Kunden keine Gebühr verlangen. Nach Ansicht der Richter weicht ein solches Entgelt vom gesetzlichen Leitbild eines Darlehnsvertrages ab und benachteiligt die Kunden unangemessen.

Bausparer können jetzt ihre gezahlten Gebühren zurückverlangen – auf jeden Fall gilt das für die letzten drei Jahre. Das heißt: Wer im Jahr 2014 oder später entsprechende Gebühren für sein Darlehnskonto entrichten musste, kann sie nun zurückfordern. Bis Ende 2017 kann eine solche Forderung erhoben werden. Noch nicht geklärt ist, ob ein Rückzahlungsanspruch für Gebühren, die vor 2014 geflossen sind, womöglich bereits verjährt ist.

Wichtig außerdem: Es geht in dem Urteil ausschließlich um die Kontoführungsgebühren während der Darlehnsphase des Bausparvertrags. Ob die oftmals in der Sparphase erhobene Kontoführungsgebühr rechtmäßig ist, hat der BGH bislang nicht entschieden. Eine Abschlussgebühr für den Vertrag darf der Baufinanzierer dagegen definitiv erheben. Das hatte der BGH im Dezember 2010 entschieden (Urteil vom 07.12.2010, Az.: XI ZR 3/10).

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von <link http: www.hausundgrund-rheinland.de _blank external-link-new-window internal link in current>Haus & Grund Rheinland verfasst.

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